Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
Stand: 14.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19#abs-1 (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19#abs-2 (2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19#abs-3 (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19#abs-4 (4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19#abs-5 (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.